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   BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22   

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BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22 (https://dejure.org/2022,27215)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2022 - 5 StR 169/22 (https://dejure.org/2022,27215)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2022 - 5 StR 169/22 (https://dejure.org/2022,27215)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 145 StPO; § 338 Nr. 8 StPO; § 344 Abs. 2 StPO
    Rüger der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (Angriffsrichtung der Rüge; Unzulässigkeit; Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers; Vorlage eines Gerichtsbeschlusses; Kausalzusammenhang)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 178
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.06.2013 - 2 StR 113/13

    Hinreichende Verteidigung bei der Vernehmung eines Auslandszeugen (wirksame

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Dem Revisionsvortrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO rügt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 StR 113/13, BGHSt 58, 296, 300).

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Tatsachen vorträgt, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, ob dem Tatgericht bei der in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens nach § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 StR 113/13, BGHSt 58, 296, 298 f.).

  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Zwar bezeichnet der Beschwerdeführer diesen Revisionsgrund nicht ausdrücklich, sondern führt in der Überschrift zur Rüge den - angesichts der Anwesenheit des neu bestellten Verteidigers offensichtlich nicht gegebenen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99, NStZ 2000, 212, 213) - Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO auf.

    Hierzu wäre er aber nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet gewesen, weil es für einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO nicht genügt, wenn die Beschränkung der Verteidigung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 90; vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99, NStZ 2000, 212, 213).

  • BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06

    Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und Recht auf ein faires Verfahren

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Auf diesen Vortrag durfte der Beschwerdeführer nicht verzichten, da er hinsichtlich der Beweise, die auf Grundlage der vom Ermittlungsrichter mündlich angeordneten Durchsuchung am 12. Dezember 2020 erlangt worden waren, kein Beweisverwertungsverbot behauptet (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer mündlichen richterlichen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 295).
  • BGH, 04.06.2020 - 4 StR 15/20

    Beweisverwertungsverbot (Missachtung des Richtervorbehalts bei Durchsuchung der

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Zudem kann der Senat ohne diese Unterlagen nicht überprüfen, ob es sich im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang der Maßnahmen im Dezember 2020 mit der richterlich angeordneten Durchsuchung vom 12. Dezember 2020 um eigenständige Ermittlungshandlungen oder lediglich um eine Fortsetzung einer einheitlichen Durchsuchung handelte (vgl. zur Beendigung einer Durchsuchungsmaßnahme BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02, StV 2004, 633, 634; BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2020 - 4 StR 15/20, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Verwertungsverbot 2; vom 3. August 1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397).
  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Die Rüge ist indes schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer keinen in der Hauptverhandlung ergangenen, auf die Beschränkung der Verteidigung durch die unterbliebene Aussetzung gerichteten Gerichtsbeschluss vorträgt (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 359; vom 10. April 1996 - 3 StR 557/95, NJW 1996, 2383, 2384; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 338 Rn. 60).
  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 450/20

    Zurechnung bei mittelbarer Verursachung einer fremden Vorsatztat

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 450/20 mwN).
  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1687/02

    Gefahr im Verzug bei der Durchsuchung eines Dienstzimmers

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Zudem kann der Senat ohne diese Unterlagen nicht überprüfen, ob es sich im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang der Maßnahmen im Dezember 2020 mit der richterlich angeordneten Durchsuchung vom 12. Dezember 2020 um eigenständige Ermittlungshandlungen oder lediglich um eine Fortsetzung einer einheitlichen Durchsuchung handelte (vgl. zur Beendigung einer Durchsuchungsmaßnahme BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 2 BvR 1687/02, StV 2004, 633, 634; BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2020 - 4 StR 15/20, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Verwertungsverbot 2; vom 3. August 1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397).
  • BVerfG, 23.07.2007 - 2 BvR 2267/06

    Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses in Eilfällen

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Auf diesen Vortrag durfte der Beschwerdeführer nicht verzichten, da er hinsichtlich der Beweise, die auf Grundlage der vom Ermittlungsrichter mündlich angeordneten Durchsuchung am 12. Dezember 2020 erlangt worden waren, kein Beweisverwertungsverbot behauptet (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer mündlichen richterlichen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 2 BvR 2267/06; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 295).
  • BGH, 15.03.2007 - 4 StR 66/07

    Beweisantrag auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Denn es ist unwesentlich, wie der Beschwerdeführer die Rüge bezeichnet; entscheidend ist ihre wirkliche rechtliche Bedeutung, wie sie dem Sinn und Zweck des Vorbringens zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1964 - 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 275; Beschluss vom 15. März 2007 - 4 StR 66/07 Rn. 3, NStZ-RR 2008, 2; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 34).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Auszug aus BGH, 30.08.2022 - 5 StR 169/22
    Hierzu wäre er aber nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet gewesen, weil es für einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO nicht genügt, wenn die Beschränkung der Verteidigung nur generell (abstrakt) geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1998 - 4 StR 57/98, BGHSt 44, 82, 90; vom 24. November 1999 - 3 StR 390/99, NStZ 2000, 212, 213).
  • BGH, 03.08.1995 - StB 33/95

    Durchsuchungsanordnung 'AIZ' - §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis:

  • BGH, 24.03.1964 - 3 StR 60/63

    Verfahrensrechtlicher oder sachlichrechtlicher Charakter einer Rechtsnorm -

  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 557/95

    Aussetzung der Hauptverhandlung - Ablehnender Gerichtsbeschluß - Revision

  • BGH, 12.10.1999 - 4 StR 391/99

    Vollständiger Sachvortrag bei der Verfahrensbeschwerde; Abwesenheit in der

  • BGH, 05.12.2023 - 5 StR 546/23

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers

    Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 - 5 StR 169/22 mwN).
  • BayObLG, 27.09.2023 - 207 StRR 283/23

    Unzulässige Aufklärungsrüge bei Bezugnahme auf Aktenbestandteile

    a) Entgegen der Ansicht der Revision sind bei Verfahrensrügen wie der hier erhobenen Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO jegliche Bezugnahmen, wie etwa auf das Sitzungsprotokoll oder Aktenbestandteile (hier der in Bezug genommene Chatverlauf) unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 344 Rdn. 21; ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30.08.2022, 5 StR 169/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 9 und 12).
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